LSG Bayern - Urteil vom 20.09.2017
L 16 AS 513/17
Normen:
SGB X § 44; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 311/17

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit und Darlegungs- und Beweislast für eine Antragstellung

LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen L 16 AS 513/17

DRsp Nr. 2018/4003

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit und Darlegungs- und Beweislast für eine Antragstellung

1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt wurde. 2. Wer sich darauf beruft einen Antrag nach § 44 SGB X per Telefax gestellt zu haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Antragstellung. 3. Eine eidesstattliche Versicherung ist kein taugliches Beweismittel im Hauptsacheverfahren, wenn es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bzw. Zweckbestimmung des Gesetzes fehlt.

Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist eine Untätigkeit des Beklagten betreffend einen Überprüfungsantrag wegen Stromkosten.