LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2017
L 12 KA 130/16
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; StPO § 257c;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 2/16

Zulässigkeit einer Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen FalschabrechnungenBerücksichtigung anderweitiger bestandskräftiger Entscheidungen auch bei auf einer Verständigung beruhenden Strafurteilen

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen L 12 KA 130/16

DRsp Nr. 2017/13227

Zulässigkeit einer Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen Falschabrechnungen Berücksichtigung anderweitiger bestandskräftiger Entscheidungen auch bei auf einer Verständigung beruhenden Strafurteilen

1. Falschabrechnungen eines Vertragsarztes können einen Grund für eine Zulassungsentziehung darstellen. 2. Die Annahme gröblicher Pflichtverletzungen kann sich auch auf Tatsachenfeststellungen in anderen bestandskräftigen Entscheidungen und deren Inhalt stützen. Dies gilt bezüglich Strafurteilen auch dann, wenn diese auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO beruhen.

1. Einem Vertragsarzt ist die Zulassung unter anderem dann zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. 2. Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. 3. Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann.