OVG Hamburg - Beschluss vom 14.12.2010
8 Bf 130/10.PVL
Normen:
MBG SH § 61 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 48 Abs. 1; ZPO § 306; ZPO § 307;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 19/08

Zulässigkeit eines Anerkenntnisbeschlusses in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Disposition der am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligten bei einer Entscheidung über Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 8 Bf 130/10.PVL

DRsp Nr. 2011/3057

Zulässigkeit eines Anerkenntnisbeschlusses in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Disposition der am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligten bei einer Entscheidung über Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates

1. Ein Anerkenntnisbeschluss ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können.2. Die Entscheidung über Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates gemäß § 61 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein steht nicht zur Disposition der am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgelehnt, als er die Feststellung begehrt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MBG SH § 61 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 48 Abs. 1; ZPO § 306; ZPO § 307;

Gründe

I.