BAG - Beschluss vom 04.11.2015
7 ABR 61/13
Normen:
BetrVG § 24 Nr. 2; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3 und S. 6; BetrVG § 47 Abs. 3; BetrVG § 49; BetrVG § 51 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 51 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 51 Abs. 3 S. 3; ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 88 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 10
AUR 2016, 214
EzA-SD 2016, 13
NZA 2016, 912
NZA-RR 2016, 256
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 99/12
ArbG Düsseldorf, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 106/12

Zulässigkeit eines Antrags des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenRechtsfolgen der fehlenden Beschlussfassung des GesamtbetriebsratsZeitliche Grenzen der nachträglichen Genehmigung

BAG, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 61/13

DRsp Nr. 2016/5299

Zulässigkeit eines Antrags des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Rechtsfolgen der fehlenden Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats Zeitliche Grenzen der nachträglichen Genehmigung

Orientierungssätze: 1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Gesamtbetriebsrat bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Gesamtbetriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen. 2. Der Gesamtbetriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten genehmigen. Die Genehmigung durch nachträgliche Beschlussfassung ist nur bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich. Eine rechtsfehlerhafte Prozessentscheidung steht einer späteren Genehmigung nicht entgegen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 24 Nr. 2; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3 und S. 6; BetrVG § 47 Abs. 3; BetrVG § 49;