LSG Bayern - Beschluss vom 28.09.2017
L 20 KR 536/17 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 78;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 322/17

Zulässigkeit eines Aussetzungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 20 KR 536/17 B

DRsp Nr. 2017/15305

Zulässigkeit eines Aussetzungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens

1. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ist analog § 114 Abs. 2 S. 2 SGG möglich. Voraussetzung ist eine Antragstellung durch einen Beteiligten sowie eine Ermessensentscheidung des Gerichts. 2. Eine vom Gesetzgeber vorgegebene Tatbestandsvoraussetzung kann nicht gleichzeitig ein Ermessensgesichtspunkt sein. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ist analog.

1. Die Aussetzung eines Klageverfahrens ist analog § 114 Abs. 2 SGG möglich, wenn die Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben worden ist. 2. Für eine Aussetzung ist ein Antrag eines Beteiligten Voraussetzung. 3. Weiter bedarf es nach dem klaren Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG ("kann ... aussetzen") für die Aussetzung einer Ermessensentscheidung dahingehend, ob eine Aussetzung angezeigt ist oder die Nachholung des Widerspruchsverfahrens ohne Aussetzung abzuwarten ist. 4. Dabei kann nicht grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. August 2017 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 78;

Gründe

I.