OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2011
OVG 6 S 2.11
Normen:
SGB VIII §§ 78b ff.; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 44a;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 16.12.2010

Zulässigkeit eines Ersuchens um Rechtsschutz durch Einrichtungsträger gegen verwaltungsinterne Aufforderungen zum Abbruch von Jugendhilfemaßnahmen im Ausland

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen OVG 6 S 2.11

DRsp Nr. 2011/8521

Zulässigkeit eines Ersuchens um Rechtsschutz durch Einrichtungsträger gegen verwaltungsinterne Aufforderungen zum Abbruch von Jugendhilfemaßnahmen im Ausland

Einem Einrichtungsträger ist es grundsätzlich verwehrt, unmittelbar um Rechtsschutz gegen eine verwaltungsinterne Aufforderung zum Abbruch von Jugendhilfemaßnahmen im Ausland und Rückführung der betroffenen Jugendlichen nach Deutschland nachzusuchen. Er ist grundsätzlich gehalten, sich - ggf. als sog. Drittbetroffener - gegen die unmittelbare Außenwirkung entfaltenden Maßnahmen des Jugendamtes zu wenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Normenkette:

SGB VIII §§ 78b ff.; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 44a;

Gründe