ArbG Hamburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 2/17
Zulässigkeit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenVersetzungen innerhalb von KonzernunternehmenSuspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes
LAG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/18
DRsp Nr. 2020/10902
Zulässigkeit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenVersetzungen innerhalb von KonzernunternehmenSuspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes
1. Beantragt ein Betriebsrat im Beschlussverfahren konkret die Fälle, in denen sein Mitbestimmungsrecht nicht eingreifen soll, ist dieser Antrag hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO. Es handelt sich um einen Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst. Dieser ist zulässig, jedoch grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn einzelne Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.2. Der Einsatz von Arbeitnehmern in dem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens stellt eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3BetrVG dar und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1BetrVG. Bei dieser Versetzung hat nicht nur der Betriebsrat des aufnehmenden, sondern auch der des abgebenden Betriebs nach § 99BetrVG mitzubestimmen.3. Während eines Arbeitskampfes bleibt der Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt und hat dieses Amt neutral wahrzunehmen. Er ist aber daran gehindert, einzelne Mitbestimmungsrechte, die durch das Streikgeschehen bedingt sind, auszuüben, wenn hierdurch die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt wird.
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