LAG Hamburg - Beschluss vom 25.04.2018
2 TaBV 1/18
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 2/17

Zulässigkeit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenVersetzungen innerhalb von KonzernunternehmenSuspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes

LAG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/18

DRsp Nr. 2020/10902

Zulässigkeit eines Globalantrags im Beschlussverfahren Versetzungen innerhalb von Konzernunternehmen Suspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes

1. Beantragt ein Betriebsrat im Beschlussverfahren konkret die Fälle, in denen sein Mitbestimmungsrecht nicht eingreifen soll, ist dieser Antrag hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um einen Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst. Dieser ist zulässig, jedoch grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn einzelne Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. 2. Der Einsatz von Arbeitnehmern in dem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens stellt eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG dar und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Bei dieser Versetzung hat nicht nur der Betriebsrat des aufnehmenden, sondern auch der des abgebenden Betriebs nach § 99 BetrVG mitzubestimmen. 3. Während eines Arbeitskampfes bleibt der Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt und hat dieses Amt neutral wahrzunehmen. Er ist aber daran gehindert, einzelne Mitbestimmungsrechte, die durch das Streikgeschehen bedingt sind, auszuüben, wenn hierdurch die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt wird.