LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2016
L 8 SO 241/14
Normen:
BayAGSG Art. 82 Abs. 2; SGB XI § 124; SGB XI § 45a; SGB XI § 45b; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB XII § 98 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 130;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 33/14

Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der SozialhilfeAnspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem EinzelwohnenAbgrenzung zu den Leistungen der häuslichen Betreuung nach dem SGB XIAuslegung der Allzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers in Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 241/14

DRsp Nr. 2017/2246

Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen Abgrenzung zu den Leistungen der häuslichen Betreuung nach dem SGB XI Auslegung der Allzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers in Bayern

1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe. 2. Eingliederungshilfe durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erfordert eine Ausrichtung auf die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei der Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich. 3. Die Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG (Allzuständigkeit des überörtlichen Trägers, Leistungen aus einer Hand) ist einschränkend auszulegen. 4. Zur Abgrenzung von Leistungen zur Pflege und solchen der Eingliederungshilfe bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. erweiterten Leistungen nach dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (§§ 45a c, 124 SGB XI).

1. Ein Grundurteil nach § 130 SGG ist für eine Feststellungsklage bzw. eine Klage auf Übernahme des Falles nicht zulässig.