LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2016
L 8 SO 128/14
Normen:
SGAG BY Art. 82 Abs. 2; SGB I § 32; SGB I § 43; SGB X § 102; SGB XII § 13 Abs. 1; SGB XII § 53; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB IX § 14; SGB IX § 55; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 75 Abs. 2; ZPO § 304 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 123/10

Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der SozialhilfeKeine Erbringung von Eingliederungshilfe in der außerklinischen IntensivpflegeAnforderungen an die ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in WohnungenZulässigkeit der Feststellungsklage für die Feststellung der zukünftigen sachlichen ZuständigkeitAbgrenzung von ambulanten und stationären LeistungenHemmung der Verjährung durch die notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 128/14

DRsp Nr. 2017/2378

Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe Keine Erbringung von Eingliederungshilfe in der außerklinischen Intensivpflege Anforderungen an die ambulante Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen Zulässigkeit der Feststellungsklage für die Feststellung der zukünftigen sachlichen Zuständigkeit Abgrenzung von ambulanten und stationären Leistungen Hemmung der Verjährung durch die notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur Zulässigkeit von Grundurteilen im Erstattungsstreit. 2. Bei Vorliegen eines bezifferten Leistungsantrags erledigt ein Grundurteil im Erstattungsstreit den Rechtsstreit nicht vollständig (Zwischenurteil). 3. In der außerklinischen Intensivpflege wird im Regelfall keine Eingliederungshilfe in Form betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG, sondern vorwiegend Hilfe zur Pflege erbracht. Insbesondere ist nach der Zielrichtung der Leistung zu entscheiden. 4. Zur ambulanten Erbringung von Leistungen außerklinischer Intensivpflege in Wohnungen. 5. Die Intensität der geleisteten Überwachungs- und Betreuungspflichten ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ambulanter Leistungserbringung von stationärer Hilfe. Maßgeblich sind die rechtlichen Gestaltungen, sofern sie nicht im Ausnahmefall unwirksam sind (§§ 32 SGB I, 134 BGB).