LSG Bayern - Urteil vom 20.12.2016
L 8 SO 312/14
Normen:
BayAGSG Art. 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BayAGSG Art. 82 Abs. 2; SGB XII § 9 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 4; SGG § 55; SGG § 130;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 325/13

Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der SozialhilfeZulässigkeit der Feststellungsklage für die Feststellung der zukünftigen sachlichen ZuständigkeitAbgrenzung von ambulanten und stationären LeistungenAnspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem EinzelwohnenAbgrenzung zu den Leistungen der häuslichen Betreuung nach dem SGB XIAuslegung der Allzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers in Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 312/14

DRsp Nr. 2017/2247

Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe Zulässigkeit der Feststellungsklage für die Feststellung der zukünftigen sachlichen Zuständigkeit Abgrenzung von ambulanten und stationären Leistungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen Abgrenzung zu den Leistungen der häuslichen Betreuung nach dem SGB XI Auslegung der Allzuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers in Bayern

1. Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe. 2. Soweit es um die Feststellung der zukünftigen sachlichen Zuständigkeit für den Leistungsfall geht (Fallübernahme), ist eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) zulässig. 3. Zur Abgrenzung von ambulanten zu stationären Leistungen. 4. Eingliederungshilfe durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen erfordert eine Ausrichtung auf die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei der Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich. 5. Die Ausnahmeregelung des Art. 82 Abs. 2 BayAGSG (Allzuständigkeit des überörtlichen Trägers, Leistungen aus einer Hand) ist einschränkend auszulegen.