OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2010
12 A 1312/08
Normen:
BAföG § 21; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 10d; GG Art. 3 Abs. 1;

Zulässigkeit eines sog. vertikalen sowie eines horizontalen Verlustausgleichs i.R.d. Bestimmung des Einkommens i.S.d. § 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 12 A 1312/08

DRsp Nr. 2011/8490

Zulässigkeit eines sog. vertikalen sowie eines horizontalen Verlustausgleichs i.R.d. Bestimmung des Einkommens i.S.d. § 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die generelle Nichtberücksichtigung des sonderabgabenähnlichen Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 EStG im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 21 BAföG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 21; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 10d; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.