LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2017
3 Sa 1129/16
Normen:
ZPO § 301; §68 ArbGG; ZPO § 538 I; BGB § 253 II; l GG § 823 BGB i.V.m. Art. 2 l, AA 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 844/15

Zulässigkeit eines Teilurteils

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 1129/16

DRsp Nr. 2018/3489

Zulässigkeit eines Teilurteils

Orientierungssätze: Einzelfall: Unbegründete Berufung der Klägerin. Teilweise unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts, weil nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen (auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht) kommt, lediglich insoweit Aufhebung und Zurückverweisung. Der Zurückverweisung steht weder § 68 ArbGG entgegen noch ist ein Zusammenführen des Rechtsstreits durch Ansichziehen des in erster Instanz verbliebenen Teils geboten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2016 - 8 Ca 844/15 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2016 - 8 Ca 844/15 - teilweise aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 24. November 2015 nicht aufgelöst wurde und soweit festgestellt wurde, dass die Weisung des Beklagten zur Erbringung der Arbeitsleistung der Klägerin in A unwirksam ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Revision wird für keine Partei zugelassen.