LAG Hamm - Urteil vom 19.08.2021
18 Sa 310/21
Normen:
ZPO § 62; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 240 S 1; ZPO § 391 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1093/20
ArbG Hagen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1093/20

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Trennbarkeit der KlageanträgeGebot effektiven Rechtsschutzes bei Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch Teil- und SchlussurteilKein Betriebsübergang bei Fortführung mit Reduzierung der Betriebsmittel und MitarbeiterzahlKeine sekundäre Beweislast bei § 613a BGB

LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 18 Sa 310/21

DRsp Nr. 2021/18116

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Gebot effektiven Rechtsschutzes bei Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch Teil- und Schlussurteil Kein Betriebsübergang bei Fortführung mit Reduzierung der Betriebsmittel und Mitarbeiterzahl Keine sekundäre Beweislast bei § 613a BGB

1. Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig, wenn die Klageanträge teilbar sind. 2. Aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 und 20 Abs. 3 GG ist die Gefahr möglicher widersprüchlicher Entscheidungen in Teil- und Schlussurteil hinzunehmen. 3. Die Bildung eines Gesamtbetriebs führt nicht zu einem Arbeitgeberwechsel. 4. Ein Betriebsübergang findet nicht statt, wenn bei der Gesamtwürdigung eine Fortführung mit reduzierten Betriebsmitteln und weniger Arbeitnehmern nicht zu erwarten ist und tatsächlich auch nicht erfolgt. 5. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Betriebsübergang trägt der Arbeitnehmer. Eine sekundäre Beweislast des behaupteten neuen Arbeitgebers besteht nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 62; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 240 S 1; ZPO § 391 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.