LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.12.2008
L 5 AR 43/08 SA
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; SGG § 57 Abs. 1 Satz 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 58 Abs. 2; SGG § 69; SGG § 70 Nr. 1; SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 218/08

Zulässigkeit eines Verweisungsbeschlusses für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei der Klage einer Stiftung des öffentlichen Rechts

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 5 AR 43/08 SA

DRsp Nr. 2009/6681

Zulässigkeit eines Verweisungsbeschlusses für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei der Klage einer Stiftung des öffentlichen Rechts

Die sich aus § 57 Abs. 1 S. 1 SGG ergebende örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts für die Klage einer Stiftung des öffentlichen Rechts kann nicht durch eine Satzungsregelung abgeändert werden, wonach bei der Klage einer Einrichtung der Stiftung der Gerichtsstand "bei dem Gericht des Ortes begründet wird, in dem sich die Einrichtung befindet".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Lübeck bestimmt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; SGG § 57 Abs. 1 Satz 1; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 58 Abs. 2; SGG § 69; SGG § 70 Nr. 1; SGG § 98;

Gründe:

I. Die Klägerin ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Reinbek, Kreis Stormarn, Land Schleswig-Holstein. In § 1 Abs. 2 der Satzung ist geregelt: "Der Gerichtsstand aller Klagen, die auf den Betrieb einer Einrichtung der Stiftung Bezug haben, ist bei dem Gericht des Ortes begründet, an dem sich die Einrichtung befindet."