BAG - Beschluss vom 08.09.2010
7 ABR 73/09
Normen:
ZPO § 515; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
BAGE 135, 264
NZA 2011, 934
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 298/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 785/06

Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts im Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 73/09

DRsp Nr. 2011/1848

Zulässigkeit eines vorgerichtlichen Rechtsmittelverzichts im Beschlussverfahren

Die Betriebsparteien können bereits vor Rechtshängigkeit eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG vereinbaren, sich der erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen und hiergegen kein Rechtsmittel einzulegen. Orientierungssätze: 1. Eine von den Betriebsparteien vor Rechtshängigkeit eines Beschlussverfahrens getroffene Regelungsabrede, mit der sie sich einer späteren Entscheidung des Arbeitsgerichts in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG unterwerfen, ist zulässig. Der arbeitsgerichtliche Beschluss ist in einem solchen Fall unabhängig von seinem Ergebnis und den Gründen unanfechtbar. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Instanzenzug. 2. § 89 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG findet auf eine wegen eines wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässige Beschwerde jedenfalls dann weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, wenn der Rechtsmittelverzicht nicht im Wege einer Prozesserklärung gegenüber dem Prozessgericht abgegeben, sondern in einer außergerichtlichen, vorprozessualen Abrede vereinbart worden ist. Eine vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist daher statthaft.