LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2008
4 TaBV 298/07
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 515; ArbGG § 4; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 785/06

Rechtsmittelverzicht durch Unterwerfungsvereinbarung im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 298/07

DRsp Nr. 2009/16940

Rechtsmittelverzicht durch Unterwerfungsvereinbarung im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

Die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sind befugt, vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eine einen Rechtsmittelverzicht vorsehende Unterwerfungsvereinbarung unter den Beschluss des Arbeitsgerichts zu treffen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 - 18 BV 785/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 251 S. 1; ZPO § 515; ArbGG § 4; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von 2.449 Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in Deutschland an den zehn Flughäfen A, B, C, D, E, F, G, H, I und J Bodenbetriebe betreibt, deren Belegschaften jeweils von Betriebsräten repräsentiert werden. Insgesamt beschäftigt die Arbeitgeberin in Deutschland etwa 10.000 Mitglieder des Bodenpersonals, davon ca. 6.500 in ihrem Betrieb am Flughafen J. Diese werden von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat vertreten.