LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2018
3 Sa 125/18
Normen:
BGB § 202 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80433/17

Zulässigkeit eines zweigliedrigen StreitgegenstandesVerjährung kann für Beitragsfestsetzungen der Sozialkasse verlängert werden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 125/18

DRsp Nr. 2019/12923

Zulässigkeit eines zweigliedrigen Streitgegenstandes Verjährung kann für Beitragsfestsetzungen der Sozialkasse verlängert werden

1. Der zweigliedrige Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Inhalt des Klageantrages sowie nach dem Lebenssachverhalt, aus dem die Rechtsfolge abgeleitet wird.2. Das SoKaSiG ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz und greift auch nicht in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ein.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2017 - 62 Ca 80433/17- wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2007.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.