BSG - Urteil vom 12.12.2012
B 6 KA 5/12 R
Normen:
SGB V § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 41/07
SG Düsseldorf, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 253/05

Zulässigkeit sachlich-rechnerischer Richtigstellungen wegen der Abrechnung von Laboruntersuchungen als Notfallleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 5/12 R

DRsp Nr. 2013/5691

Zulässigkeit sachlich-rechnerischer Richtigstellungen wegen der Abrechnung von Laboruntersuchungen als Notfallleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Der Arzt im Notfalldienst muss sich auf die Erstversorgung mit dem Ziel beschränken, Gefahren für Leib und Leben zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären. 2. Laboruntersuchungen der Blutalkoholkonzentration und des C-reaktiven Proteins gehören im Regelfall nicht zur Basisversorgung des Notfalldienstes. 3. Wird der Notfalldienst für die vertragsärztliche Versorgung zwar in Räumen des Krankenhauses durchgeführt, aber von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert, so handelt es sich bei Anforderungen von Laboruntersuchungen um Auftragsleistungen, die grundsätzlich der Auftraggeber und nicht der Auftragnehmer - das Krankenhaus(labor) - zu verantworten hat.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2010 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4. April 2007 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit Laborleistungen in Behandlungsfällen betroffen sind, bei denen der Notfalldienst nicht von der Klägerin versehen wurde.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.