BAG - Urteil vom 24.06.2020
6 AZR 15/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 11 Abs. 3; EFZG § 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 24.09.1974 i.d.F. vom 22.05.1990 § 1 Abs. 2; Beamtengesetz für das Land Brandenburg § 1 Abs. 1; Beamtengesetz für das Land Brandenburg § 76 Abs. 1; Beamtengesetz für das Land Brandenburg § 117; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) § 1; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) § 2 Nr. 2; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) § 3 Abs. 2; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) § 4 Abs. 1; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) § 4 Abs. 2; Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ) § 21 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 6; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 8; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 9; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 19; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 1, Nr. 2 Abs. 1 S. 1, 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - § 46;
Fundstellen:
AP TVöD § 46 Nr. 6
AuR 2020, 484
NZA 2020, 1557
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 652/18
ArbG Potsdam, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1832/17

Zulässigkeit tarifvertraglicher Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche BestimmungenKeine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei dienstplanmäßig freiem Tag an einem gesetzlichen FeiertagAnforderungsmerkmale an den kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst i.S.d. TVöD-V

BAG, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 15/19

DRsp Nr. 2020/13592

Zulässigkeit tarifvertraglicher Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen Keine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei dienstplanmäßig freiem Tag an einem gesetzlichen Feiertag Anforderungsmerkmale an den kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst i.S.d. TVöD -V

Orientierungssätze: 1. Tarifvertragliche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen sind zulässig. Sie entsprechen dem sachlichen Bedürfnis, eine Gleichbehandlung der oft nebeneinander unter gleichen Arbeitsbedingungen tätigen angestellten und beamteten Beschäftigten sicherzustellen (Rn. 19). 2. § 3 Abs. 2 BbgAZVPFJ verpflichtet den Dienstherrn nicht zur Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für gesetzliche Feiertage, an denen der Beschäftigte unabhängig vom Feiertag aus Gründen der Dienstplanung nicht zu arbeiten braucht (Rn. 21 ff.). Diese Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Rn. 25 ff.). 3. Um kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst handelt es sich bei Einsätzen vor Ort, die ein aktives Tätigwerden des Beschäftigten am Brand- bzw. Katastrophenort erfordern und in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich bzw. unter widrigsten Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind, zu erbringen sind (Rn. 29).