OLG Stuttgart - Urteil vom 19.10.2023
24 U 103/22
Normen:
RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 26 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 46; VO (EG) 715/2007 Art. 4 Abs. 2; ZPO § 287; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 209/21

Zulässigkeit Thermofenster bei Kfz-KaufSchadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich vorhandener AbschalteinrichtungZulässigkeit Abgasrückführung bei gekauftem KfzRechtsfolgen Vorhandensein Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bei Kfz-Kauf

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 24 U 103/22

DRsp Nr. 2023/13841

Zulässigkeit Thermofenster bei Kfz-Kauf Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich vorhandener Abschalteinrichtung Zulässigkeit Abgasrückführung bei gekauftem Kfz Rechtsfolgen Vorhandensein "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" bei Kfz-Kauf

Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Fahrzeugherstellers über die Unzulässigkeit eines "Thermofensters" und der "Kühlmittel-Sollwert-Temperatur" (KSR).

Soweit ein Kfz zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Hersteller mit einer "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" (KSR) ausgestattet gewesen ist und der Hersteller bzw. dessen Mitarbeiter diese KSR selbst im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als kritisch angesehen haben, kann nicht vom Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Kfz-Herstellers ausgegangen werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2021 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 254,28 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.07.2023.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.

III.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. V.