BAG - Urteil vom 26.10.1994
10 AZR 482/93
Normen:
BGB § 611, § 612a; BetrVG (1972) § 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 611 BGB
BAGE 78, 174
BB 1995, 156, 312
DB 1995, 830
EzA § 611 BGB Nr. 10
MDR 1995, 504
NJW 1995, 1511
NZA 1995, 266
SAE 1995, 316
ZIP 1995, 406
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 117/92
ArbG Stuttgart, vom 30.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2806/92

Zulässigkeit von Anwesenheitsprämien

BAG, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 482/93

DRsp Nr. 1995/3130

Zulässigkeit von Anwesenheitsprämien

»1. Der Senat folgt der Entscheidung des Sechsten Senats (Urteil vom 15. Februar 1990, BAGE 64, 179 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), wonach eine Regelung zulässig ist, nach der auch krankheitsbedingte Fehlzeiten mit einem Anspruch auf Lohnfortzahlung zur Kürzung einer freiwilligen Sonderzahlung führen. Eine solche Regelung stellt auch keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot in § 612 a BGB dar. 2. Eine solche Regelung kann auch Inhalt einer Betriebsvereinbarung sein. Sieht die Betriebsvereinbarung vor, daß sich die Sonderleistung für jeden Fehltag um 1/30 mindert, verstößt diese Regelung nicht gegen § 75 BetrVG. Sie ist vielmehr vom Beurteilungsermessen der Betriebspartner gedeckt. 3. Eine Anwesenheitsprämie, deren Zweck es ist, die Arbeitnehmer zu motivieren, die Zahl der Fehltage möglichst gering zu halten, kann ihren Zweck nur erreichen, wenn sie auf künftige Fehltage abstellt. Eine Regelung, die auf Fehltage abstellt, die vor dem Bekanntwerden der Regelung liegen, kann ihren Zweck nicht erreichen. Die auf die Zahl der in der Vergangenheit angefallenen Fehltage abstellende Differenzierung ist daher unwirksam, wenn sie nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

BGB § 611, § 612a; BetrVG (1972) § 75 ;

Tatbestand: