LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2018
16 TaBV 130/18
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 10/17

Zulässigkeit von Auskünften des Arbeitgebers an den Betriebsrat über die Leistung von Sonderzahlungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen 16 TaBV 130/18

DRsp Nr. 2019/2293

Zulässigkeit von Auskünften des Arbeitgebers an den Betriebsrat über die Leistung von Sonderzahlungen

Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den Arbeitgeber für verpflichtet zu halten, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter Sonderzahlungen geleistet wurden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2018 - 5 BV 10/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab 1. September 2016 gezahlt wurden.

Die Arbeitgeber (Beteiligte zu 2 und 3) betreiben in A eine Klinik als Gemeinschaftsbetrieb. Der Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.

Auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verlangt der Betriebsrat von den Arbeitgebern die im Antrag genannte Auskunft.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 114-115R der Akte) Bezug genommen.