LAG Köln - Beschluss vom 25.06.2021
9 TaBV 7/21
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 129; DSGVO Art. 44 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 83/20

Zulässigkeit von Beschlussfassungen online durch BetriebsratSoftware Cisco Webex als rechtmäßiges System zur Durchführung von BetriebsratssitzungenKein Verstoß gegen elementare Grundsätze des Datenschutzes bei Cisco WebexBerücksichtigung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit im Rahmen der Schichtplanung

LAG Köln, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 7/21

DRsp Nr. 2021/12938

Zulässigkeit von Beschlussfassungen online durch Betriebsrat Software Cisco Webex als rechtmäßiges System zur Durchführung von Betriebsratssitzungen Kein Verstoß gegen elementare Grundsätze des Datenschutzes bei Cisco Webex Berücksichtigung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit im Rahmen der Schichtplanung

1. Zur Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei Nutzung des Konferenzsystems Cisco Webex.2. Zur Festlegung von betrieblichen Umkleidezeiten als Arbeitszeit iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2021 - 2 BV 83/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 129; DSGVO Art. 44 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Dienstplanung im Innendienst.

1. 2. 1. 2.