LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2017
11 Sa 1102/17
Normen:
TVG § 1; Manteltarifvertrag für den Berlin Einzelhandel § 12 B Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 2458/16

Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1102/17

DRsp Nr. 2018/17943

Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel

1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt. 2. Zwar haben die Tarifvertragsparteien im Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen (hier: für die Zahlung eines Weihnachts- und eines Urlaubsgeldes) nicht wörtlich zugelassen. Aus den jeweils unverändert gebliebenen Anrechnungsbestimmungen in § 12 B Nr. 6 folgt aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Sonderleistungen erlaubt ist. 3. Darüber hinaus können Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, auch dann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen, die beim Arbeitgebermangels Tarifbindung aber nicht nur normativ gelten.