BAG - Urteil vom 18.07.2012
7 AZR 783/10
Normen:
zBfG § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 494
BB 2012, 2944
BB 2013, 1979
DB 2012, 2634
EzA-SD 2012, 8
NZA 2012, 1359
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 196/10
ArbG Koblenz, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2168/09

Zulässigkeite mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge; Unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Sachgrunds der Vertretung; Ständiger Vertretungsbedarf; Personalreserve; Institutioneller Rechtsmissbrauch

BAG, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 783/10

DRsp Nr. 2012/21324

Zulässigkeite mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge; Unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Sachgrunds der Vertretung; Ständiger Vertretungsbedarf; Personalreserve; Institutioneller Rechtsmissbrauch

Orientierungssätze: Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] bestätigt der Senat die Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG und ergänzt diese um folgende Grundsätze zur Kontrolle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB): a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken. Sie müssen zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls prüfen und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen.