BAG - Urteil vom 02.10.1996
10 AZR 202/96
Normen:
AsylVfG § 44 Abs. 1 ; TV Zul.-Asylverf. Bund/TdL (Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993) § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2087/94
ArbG Gießen, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 186/94

Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG

BAG, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 202/96

DRsp Nr. 2001/14934

Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG

Nach § 2 des - inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 aufgehobenen - TV Zul.-Asyl-verf.Bund/TdL erhielten Angestellte die Zulage, wenn sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder bei einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende verwendet wurden oder bei einer Ausländerbehörde überwiegend Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz wahrnahmen.

Normenkette:

AsylVfG § 44 Abs. 1 ; TV Zul.-Asylverf. Bund/TdL (Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993) § 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage.

Die Klägerin ist seit mehr als 16 Jahren bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach der VergGr. V c BAT.

Der Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 (TV Zul.-Asyl-verf.Bund) in der Fassung der TdL bestimmt die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Zulage in § 2 wie folgt:

"§ 2

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage