LAG Chemnitz - Urteil vom 26.01.2021
3 Sa 216/20
Normen:
TVöD -VKA EntgO Anl. 1 EG 5; TVöD -VKA EntgO Anl. 1 EG 8; TVöD -VKA EntgO Anl. 1 EG 9a; TVöD -VKA § 14 Abs. 3; TVöD -VKA § 17 Abs. 4; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA § 18 Abs. 2; TVÜ-VKA § 29 Abs. 2; BMT-G-O § 20 Abs. 1 Anl. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 205/20

Zulage bei vertretungsweiser Übertragung einer höherwertigen TätigkeitBerücksichtigung eines fehlenden Qualifikationsmerkmals bei der Bemessung der Zulage

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 216/20

DRsp Nr. 2021/16438

Zulage bei vertretungsweiser Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Berücksichtigung eines fehlenden Qualifikationsmerkmals bei der Bemessung der Zulage

1. Die Höhe der Zulage bei der Vertretung einer höherwertigen Tätigkeit im Geltungsbereich des TVöD bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD -VKA ergeben hätte. 2. Leitet der Vertretene einen sog. "Meisterbereich" und übt damit eine seiner Meisterausbildung entsprechende Tätigkeit aus, muss der Vertreter, der keine Meisterausbildung hat, bei der Bemessung der Zulage die fiktive Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe hinnehmen, da ihm ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe des Vertretenen fehlt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.06.2020 - 3 Ca 205/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA EntgO Anl. 1 EG 5; TVöD -VKA EntgO Anl. 1 EG 8; TVöD -VKA EntgO Anl. 1 EG 9a; TVöD -VKA § 14 Abs. 3; TVöD -VKA § 17 Abs. 4; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA § 18 Abs. 2; TVÜ-VKA § 29 Abs. 2; BMT-G-O § 20 Abs. 1 Anl. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage.