Die Kläger sind im Schwellenbehandlungswerk S der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ZTV) vom 1. Juli 1995 Anwendung.
Im Betrieb der Beklagten werden Holzschwellen in Kohlenteeröl getränkt. Auf die imprägnierten Holzschwellen werden sodann Platten zur Befestigung der Schienen maschinell aufgeschraubt. Die Schwellen werden anschließend mit Hilfe eines Kranes verladen.
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