LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2006
4 Sa 588/06
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 § 622 Abs. 2 ; ETV § 3 ; MTV § 9 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2022/05

Zulage für Betriebszugehörigkeit bei ruhendem Arbeitverhältnis infolge Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 588/06

DRsp Nr. 2007/11738

Zulage für Betriebszugehörigkeit bei ruhendem Arbeitverhältnis infolge Elternzeit

1. Sollen Mitarbeiter nach verschieden gestaffelten Beschäftigungsjahren eine tarifliche Zulage erhalten und regelt der Entgelttarifvertrag nicht, was als Beschäftigungsjahr anzusehen ist, enthält aber der Manteltarifvertrag vergleichbare Regelungen, wonach die Beschäftigungszeit als "die Zeit der Beschäftigung innerhalb der Klinik" definiert wird, erfasst der allgemeine Sprachgebrauch damit sowohl das aktive Tätigwerden als auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses.2. Die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit ist die Zeit, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, wobei tatsächliche Unterbrechungen entweder durch längere Krankheit oder Urlaub unberücksichtigt bleiben; sollen solche Zeiten ausnahmsweise auf die Beschäftigungszeiten nicht angerechnet werden, muss dies von den Tarifvertragsparteien besonders geregelt werden.3. Betriebszugehörigkeit ist ohne eine gesonderte Definition der Beschäftigungszeit unschwer dahin zu interpretieren, dass der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist; die Betriebszugehörigkeitszulage belohnt damit die Betriebstreue.