LAG Nürnberg - Urteil vom 27.01.1999
4 Sa 75/98
Normen:
ENeuOG (Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen) Art. 2 § 14 ; ÜTV (Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer) § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1105/97

Zulage: persönliche kindergeldbezogene Zulage für nach dem 31.12.1999 geborene Kinder

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 75/98

DRsp Nr. 2001/5659

Zulage: persönliche kindergeldbezogene Zulage für nach dem 31.12.1999 geborene Kinder

»Ein Anspruch auf Zahlung einer kindergeldbezogenen persönlichen Zulage besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht im Rahmen des Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen (ENeuOG)zur DB AG übergeht, sondern das Arbeitsverhältnis erst später übergeleitet wird, jedenfalls sind bei einer späteren Überleitung gem. § 7 Abs. 1 ÜTV die persönlichen Verhältnisse am 31.12.1993 und nicht zum Überleitungszeitpunkt maßgeblich.«

Normenkette:

ENeuOG (Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen) Art. 2 § 14 ; ÜTV (Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer) § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Fortzahlung einer persönlichen Zulage.

Er war zunächst bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt und ist im N Verkehrsmuseum tätig.

Mit Wirkung ab dem 01.07.1996 ist sein Arbeitsverhältnis durch die Überleitung des NürnbergER Verkehrsmuseums vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) auf die Beklagte, die Deutsche Bahn AG übergegangen.