BAG - Urteil vom 29.10.1997
5 AZR 425/96
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen vom 28.2.1988 in der Fassung vom 6.5./19.6.1990 § 19 Nr. 2a, Nr. 4; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 7 Sa 553/95 - 27.03.96 - ArbG Köln - 13 (11) Ca 57798/94 - 15.12.94,

Zulagen: Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 425/96

DRsp Nr. 2001/5735

Zulagen: Gleichbehandlungsgrundsatz

Verschiedene Arbeitnehmergruppen können bei freiwilligen Leistungen auch im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterschiedlich behandelt werden, wenn die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist. Die Prüfung des sachlichen Grundes für eine Ausnahme von allgemein begünstigenden Leistungen muss sich an deren Zweck orientieren.

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen vom 28.2.1988 in der Fassung vom 6.5./19.6.1990 § 19 Nr. 2a, Nr. 4; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Nachtschichtzulage.

Der Kläger ist seit dem 29. Februar 1990 bei dem beklagten Automobilhersteller als LKW-Fahrer beschäftigt. Er wird auf der Strecke K -Z eingesetzt. Bis Ende 1990 fuhr er stets nachts. Er erhielt dafür pro Schicht eine "Nachtschicht-Sonderpauschale" in Höhe von 25,00 DM. Die Zahlung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat, die den Mitarbeitern am 20. März 1990 (im folgenden: Vereinbarung vom 20. März 1990) bekannt gemacht wurde. Die Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft:

Erhöhung der Nachtschicht-Sonderpauschale für Lohn- und Gehaltsempfänger (Gehaltsgruppen 1 - 8) in 3-Schicht-Wechselschicht und Dauernachtschicht