SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10 ; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2, § 25 S. 1;
Zulassung als Krankenhausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung, Zulassungssperre ab dem 55. Lebensjahr
BSG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 18/98 B
DRsp Nr. 1999/6620
Zulassung als Krankenhausarzt zur vertragsärztlichen Versorgung, Zulassungssperre ab dem 55. Lebensjahr
1. In der Regel hindert die Tätigkeit als Krankenhausarzt die Zulassung dann, wenn er in die stationäre Patientenversorgung unmittelbar eingebunden ist und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses begehrt (vgl. BSG vom 5.11.1997 - 6 RKa 52/97 = BSGE 81, 143, 146 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16).2. Die Zulassungssperre ab dem 55. Lebensjahr konnte der Gesetzgeber schematisierend für alle Arztgruppen einführen, zumal dies insbesondere durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt BSG vom 18.12.1996 - 6 RKa 73/96 = BSGE 80, 9, 11 = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10 ; Ärzte-ZV § 20 Abs. 2, § 25 S. 1;
Gründe:
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