OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2022
15 A 2135/20
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; AFBG § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7036/18

Zulassung der Berufung bei ernstlichen Richtigkeitszweifeln i.R.d. Prüfung der Fortbildungsdichte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 15 A 2135/20

DRsp Nr. 2022/8907

Zulassung der Berufung bei ernstlichen Richtigkeitszweifeln i.R.d. Prüfung der Fortbildungsdichte

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; AFBG § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c);

Gründe

Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.