LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2021
L 8 BA 183/21 NZB
Normen:
SGG;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 103/18

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenFortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 183/21 NZB

DRsp Nr. 2022/17637

Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2019 hinsichtlich der Entscheidung über die Beitragsforderung betreffend die Beigeladene zu 1) zugelassen.

Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf es nicht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

SGG;

Gründe

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Dortmund, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 103/18