BSG - Urteil vom 05.05.2010
B 6 KA 2/09 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 1; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 132/06
SG Berlin, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 220/04

Zulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach zwischenzeitlicher Zulassungssperre wegen Überversorgung; Antrag auf Zulassung vor dem Eintritt einer Zulassungssperre

BSG, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen B 6 KA 2/09 R

DRsp Nr. 2010/13172

Zulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach zwischenzeitlicher Zulassungssperre wegen Überversorgung; Antrag auf Zulassung vor dem Eintritt einer Zulassungssperre

1. Fristwahrende Wirkung entfaltet ein Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur, wenn der Zulassungsbewerber in das Arzt- bzw Psychotherapeutenregister eingetragen ist und dies zugleich mit dem Zulassungsantrag nachweist. 2. Die Frist ist in Ausnahmefällen auch dann gewahrt, wenn neben der Zulassung die Eintragung beantragt, zugleich der Registerbehörde die Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen werden und der Antragsteller weiterhin alles ihm Zumutbare zur zeitnahen Erlangung der Eintragung unternimmt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 1; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Berlin.