LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2017
L 11 KA 33/16 B ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 2/16

Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutStreitwertfestsetzungWirtschaftliche Bedeutung der Sache für den AntragstellerErheblicher ErmittlungsaufwandAuffangstreitwert

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 33/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12322

Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag im Rahmen des Sonderbedarfs als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Streitwertfestsetzung Wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller Erheblicher Ermittlungsaufwand Auffangstreitwert

Ist die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller nur mit erheblichem weiteren Ermittlungsaufwand und dann allenfalls unpräzise bestimmbar, ist der Auffangstreitwert heranzuziehen.

Tenor

1.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.