LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2008
10 Sa 26/08
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2009, 138
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 378/07

Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Rechtsänderung ohne Übergangsregelung - keine Zurechung des Verschuldens eines Mitarbeiters der Einzelgewerkschaft bei verzögerter Weiterleitung an DGB-Rechtsschutz GmbH

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 26/08

DRsp Nr. 2008/14246

Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage bei Rechtsänderung ohne Übergangsregelung - keine Zurechung des Verschuldens eines Mitarbeiters der Einzelgewerkschaft bei verzögerter Weiterleitung an DGB-Rechtsschutz GmbH

»1. Mangels Überleitungsvorschrift ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechtes bei einem Antrag auf nachträgliche Zulassung das Prozessrecht in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.2. Wird bei einem Beschluss nach § 5 KSchG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde noch im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechtes eingelegt, richtet sich Statthaftigkeit und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen nach altem Recht.3. In der Sache selbst hat das Landesarbeitsgericht nach den neuen Verfahrensvorschriften zu entscheiden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist als Zwischenurteil über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu bewerten.Das Verschulden eines Mitarbeiters einer Einzelgewerkschaft ist nicht über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar, wenn die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig an die "DGB-Rechtsschutz GmbH" weitergeleitet wird.«

Normenkette:

KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der 1951 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 01.10.1991 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.600,00 beschäftigt.