OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2018
1 B 715/18
Normen:
BPolLV § 16; GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 36 Abs. 5; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 794/18

Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 1 B 715/18

DRsp Nr. 2018/8346

Zulassung zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung

1. Der Beamte hateinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das Auswahlermessen, das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zusteht, fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch), dass also insbesondere die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Das verlangt im Grundsatz zunächst, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber überhaupt zu berücksichtigen. Allerdings ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein anhand dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Mittel der Bestenauslese nicht vor und schließt es deshalb nicht aus, insoweit weitere Hilfsmittel zu nutzen wie z. B. Prüfungen, Tests und Bewerbungsgespräche. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr andere Auswahlinstrumente als die dienstliche Beurteilung ergänzend zu dieser heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.