LSG Hamburg - Urteil vom 10.11.2021
L 5 KA 13/20
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3a S. 13-14; SGB V § 103 Abs. 4 S. 8-9;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 90/19

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungAnspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis nach einer Ablehnung der Nachbesetzung eines VertragsarztsitzesErforderlichkeit des Substrats einer objektiv noch fortführungsfähigen Praxis

LSG Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen L 5 KA 13/20

DRsp Nr. 2022/10325

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis nach einer Ablehnung der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes Erforderlichkeit des Substrats einer objektiv noch fortführungsfähigen Praxis

Die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens erfordert das Vorhandensein des Substrats einer objektiv zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens noch fortführungsfähigen Praxis – hier verneint für eine Praxis für Umweltmedizin mit einem Angebot von 4 Stunden Sprechstunde in der Woche und einer weit unterdurchschnittlichen Patientenzahl pro Quartal.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 3a S. 13-14; SGB V § 103 Abs. 4 S. 8-9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung in Höhe von 14.450 € für den Verkehrswert des Vertragsarztsitzes des Klägers.