OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2018
1 B 800/18
Normen:
BPolLV § 16; GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 36 Abs. 5; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; RL Nr. 4.3.1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1407/18

Zulassungsanspruch eines Bewerbers auf Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2018 - Aktenzeichen 1 B 800/18

DRsp Nr. 2018/10484

Zulassungsanspruch eines Bewerbers auf Teilnahme an dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BPolLV § 16; GG Art. 33 Abs. 2; BLV § 36 Abs. 5; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; RL Nr. 4.3.1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Antragsgegnerin als Rechtsmittelführerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag des Antragstellers abzulehnen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zu dem Aufstiegsverfahren für die verkürzte Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 BPolLV (Beginn: 4. Juni 2018) zuzulassen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.