I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.12.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung in der Zeit vom 01.06.2009 bis zum 30.11.2009.
Der am ...2001 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern N... und U... L... sowie seinem Bruder K... (geboren 1998) in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger ist an einem seit 2005 bekannten frühkindlichen Autismus erkrankt.
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