LSG Chemnitz - Urteil vom 15.11.2012
2 AS 100/11
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 451/10

Zum Begriff der kostenaufwendigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bei einem an Autismus erkrankten Kind - Autismuserkrankung; krankheitsbedingte Mehrkosten; Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung; Unterscheidung Mehrkosten quantitativer und qualitativer Art

LSG Chemnitz, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 2 AS 100/11

DRsp Nr. 2013/18390

Zum Begriff der kostenaufwendigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II bei einem an Autismus erkrankten Kind - Autismuserkrankung; krankheitsbedingte Mehrkosten; Mehrbedarf bei kostenaufwendiger Ernährung; Unterscheidung Mehrkosten quantitativer und qualitativer Art

Bei einem an Autismus erkrankten Kind besteht kein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II, sofern sich weder ein qualitativer noch ein quantitativer Mehrbedarf nachweisen lässt. Auch Aufwendungen, die krankheitsbedingte Mehrkosten in quantitativer Hinsicht begründen, sofern sie anerkannt werden wollen, müssen nachgewiesen sein.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.12.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung in der Zeit vom 01.06.2009 bis zum 30.11.2009.

Der am ...2001 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern N... und U... L... sowie seinem Bruder K... (geboren 1998) in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger ist an einem seit 2005 bekannten frühkindlichen Autismus erkrankt.