I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für die Zeit vom 6.11.1986 bis zum 5.9.1991 bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (fortan: RZVK) nachzuversichern.
Der Kläger war von Juli 1965 bis September 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 4.11.1986 wurde er von der Vertreterversammlung der Beklagten zum Präsidenten des Präsidiums der Beklagten gewählt. Hierauf beruhend schloss die Beklagte mit ihm am 6.11.1986 einen Dienstvertrag. Darin wurde u.a. vereinbart:
"§ 3
Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
....
§ 7
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