OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.11.2006
4 U 258/06
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BAT § 46 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 140
OLGReport-Saarbrücken 2007, 113
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 136/05

Zum pauschalen Verweis auf das Tarifrecht im Dienstvertrag einer nicht tarifgebundenen Partei - Zusätzliche Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 4 U 258/06

DRsp Nr. 2007/6733

Zum pauschalen Verweis auf das Tarifrecht im Dienstvertrag einer nicht tarifgebundenen Partei - Zusätzliche Altersversorgung

»Zum pauschalen Verweis auf das Tarifrecht im Dienstvertrag einer nicht tarifgebundenen Partei. Hier: Kein Bedürfnis für eine zusätzliche Altersversorgung infolge der erweiternden Inbezugnahme tarifvertraglicher Bestimmungen bei ausdrücklicher Regelung der Altersversorgung im Dienstvertrag einer Führungskraft.«

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BAT § 46 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für die Zeit vom 6.11.1986 bis zum 5.9.1991 bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (fortan: RZVK) nachzuversichern.

Der Kläger war von Juli 1965 bis September 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 4.11.1986 wurde er von der Vertreterversammlung der Beklagten zum Präsidenten des Präsidiums der Beklagten gewählt. Hierauf beruhend schloss die Beklagte mit ihm am 6.11.1986 einen Dienstvertrag. Darin wurde u.a. vereinbart:

"§ 3

Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie dem Tarifvertrag für die Angestellten der Arbeitskammer (AMTAK) vom 28. Februar 1963 und den diese Tarifverträge ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

....

§ 7