LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.1999
21 Sa 38/98
Normen:
BGB § 252 ; MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 62/97

Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 21 Sa 38/98

DRsp Nr. 2002/7755

Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

1. Mit Beginn der Schutzfrist der §§ 3 Abs. 2, 6 Absatz 1 MuSchG werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien suspendiert. Damit wird der Arbeitgeber auch von der Verpflichtung frei, der schwangeren Arbeitnehmerin weiterhin ein ihr vertraglich auch zu privatem Gebrauch überlassenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Schwangeren gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren, beinhaltet grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Weitergewährung von Sachbezügen in Natur, die er als Teil der Vergütung für geleistete Dienste der Arbeitgeberin vertraglich schuldet. Der wirtschaftliche Wert der bis zum Eintritt der Schwangeren in die Schutzfrist der §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 MuSchG gewährten Sachbezüge hat vielmehr im Rahmen der Berechnung der Entgeltforderung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 MuSchG Berücksichtigung zu finden.