ArbG Ulm, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 62/97
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 21 Sa 38/98
DRsp Nr. 2002/7755
Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen
1. Mit Beginn der Schutzfrist der §§ 3 Abs. 2, 6 Absatz 1MuSchG werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien suspendiert. Damit wird der Arbeitgeber auch von der Verpflichtung frei, der schwangeren Arbeitnehmerin weiterhin ein ihr vertraglich auch zu privatem Gebrauch überlassenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, der Schwangeren gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren, beinhaltet grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Weitergewährung von Sachbezügen in Natur, die er als Teil der Vergütung für geleistete Dienste der Arbeitgeberin vertraglich schuldet. Der wirtschaftliche Wert der bis zum Eintritt der Schwangeren in die Schutzfrist der §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1MuSchG gewährten Sachbezüge hat vielmehr im Rahmen der Berechnung der Entgeltforderung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 MuSchG Berücksichtigung zu finden.
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