I.
Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) über Auskunftspflichten, insbesondere darüber, ob die Beteiligte zu 2) zur Auskunft nach § 5 EBRG auch dann verpflichtet werden könnte, wenn sie faktisch nicht die Möglichkeit hätte, die begehrte Auskunft zu erteilen. Ferner streiten die Beteiligten darüber, ob sich der Auskunftsanspruch auf die Namen und Anschriften der bei den Konzerntöchtern in anderen Mitgliedsstaaten gebildeten Arbeitnehmervertretungen erstreckt.
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