LAG Hamburg - Beschluss vom 30.06.1999
8 TaBV 4/99
Normen:
EBRG § 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 43
AuR 1999, 447
EuroAS 2000, 103
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 1/98

Zum Umfang der Auskunftspflicht der zentralen Leitung - § 5 EBRG

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/99

DRsp Nr. 2002/3519

Zum Umfang der Auskunftspflicht der zentralen Leitung - § 5 EBRG

1. Die im Inland gelegene (fingierte) zentrale Leitung schuldet dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit der Bildung eines Europäischen Betriebsrats jede erforderliche Auskunft (hier: hinsichtlich der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in den Mitgliedsstaaten, der Unternehmensstruktur und der Namen und Anschriften der Mandatsträger). 2. Lücken im EBRG sind durch Rechtsanalogie entsprechend zu schließen. 3. Der prozessuale Einwand, die zentrale Leitung könne diese Auskünfte faktisch nicht erteilen, berührt nicht den materiellen Anspruch, andernfalls eine Naturalobligation vorläge.

Normenkette:

EBRG § 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) über Auskunftspflichten, insbesondere darüber, ob die Beteiligte zu 2) zur Auskunft nach § 5 EBRG auch dann verpflichtet werden könnte, wenn sie faktisch nicht die Möglichkeit hätte, die begehrte Auskunft zu erteilen. Ferner streiten die Beteiligten darüber, ob sich der Auskunftsanspruch auf die Namen und Anschriften der bei den Konzerntöchtern in anderen Mitgliedsstaaten gebildeten Arbeitnehmervertretungen erstreckt.