OLG Naumburg - Urteil vom 28.10.2004
4 U 138/04
Normen:
AÜG § 9 Abs. 1 ; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 267 ; BGB § 631 Abs. 1 Alt. 2 ; BGB § 812 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB § 817 Satz 2 ; ZPO § 156 ; ZPO § 287 ; ZPO § 287 Abs. 2 ; ZPO § 296a ; ZPO § 525 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 217
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 153/03

Zum Umfang des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs bei einem nichtigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 4 U 138/04

DRsp Nr. 2005/543

Zum Umfang des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs bei einem nichtigen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

»Der Umfang des bereicherungsrechtlichen Ausgleiches bei einem nichtigen Arbeitnehmehrüberlassungsvertrag richtet sich nach dem Nichtigkeitsgrund.«

Normenkette:

AÜG § 9 Abs. 1 ; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 267 ; BGB § 631 Abs. 1 Alt. 2 ; BGB § 812 ; BGB § 818 Abs. 2 ; BGB § 817 Satz 2 ; ZPO § 156 ; ZPO § 287 ; ZPO § 287 Abs. 2 ; ZPO § 296a ; ZPO § 525 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die restliche Vergütung der Klägerin für Schweiß- und Vorrichtarbeiten. Die Beklagte wendet demgegenüber alleine ein, dass es sich dabei um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe und vertragliche Ansprüche demzufolge nicht bestünden.

Mit Schreiben vom 05. Februar 2002 wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit folgendem Anliegen ( Bl. 24 d.A. ):

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