Die Parteien streiten um die restliche Vergütung der Klägerin für Schweiß- und Vorrichtarbeiten. Die Beklagte wendet demgegenüber alleine ein, dass es sich dabei um illegale Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe und vertragliche Ansprüche demzufolge nicht bestünden.
Mit Schreiben vom 05. Februar 2002 wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit folgendem Anliegen ( Bl. 24 d.A. ):
Bestellung Nr. 01/2022 - 3 Schweißer
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestellen bei Ihnen Schweißerarbeiten für die Baustelle T. Holland zu einem Festpreis von
ca. 25.000,00 Euro ( netto )
Ausführungszeit: ab 6.2.2002
Zahlungsziel: 30 Tage netto
14 Tage 2 % Skonto
Mit freundlichen Grüßen
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