VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2021
6 CS 21.198
Normen:
BBG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 1 S 19.2668

Zumutbare der mit einem Umzug verbundenen Versetzung eines Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 6 CS 21.198

DRsp Nr. 2021/6099

Zumutbare der mit einem Umzug verbundenen Versetzung eines Beamten

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Dezember 2020 - RN 1 S 19.2668 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Beamtin im statusrechtlichen Amt einer Postamtsrätin (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist der D2. T1. AG (Telekom) zugeordnet. Bis Ende 2018 war sie für eine Tätigkeit bei der S. GmbH in M. beurlaubt, wo sie aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung einen Teleheimarbeitsplatz in Anspruch genommen hatte. Nachdem die Antragstellerin dieses Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2018 gekündigt hatte, befindet sie sich seit dem 1. Januar 2019 wieder im aktiven Beamtenverhältnis. Seit diesem Zeitpunkt geht die Antragstellerin keiner dienstlichen Beschäftigung mehr nach.

Sie wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre mit Bescheid vom 25. September 2019 verfügte Versetzung zur Organisationseinheit TPS mit Übertragung eines mit A 12 bewerteten Personalpostens "Senior Referentin Projektmanagement" im Bereich Business Projects am Dienstort D. (Hessen) mit Wirkung zum 1. Februar 2020.