LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2014
21 Sa 1689/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 618 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BildschirmarbeitsVO § 2 Abs. 3; BildschirmarbeitsVO § 5; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; TV-DB-Vermittlung § 19; TV-DB-Vermittlung § 22 Abs. 2; TV-DB-Vermittlung § 23 Abs. 1 Buchst. a; TV-DB-Vermittlung § 23 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 4090/13

Zumutbarkeit eines Bildschirmarbeitsplatzes bei gesundheitlichen EinschränkungenUnzumutbare Zuweisung einer Integrationsbeschäftigung als Mitarbeiter elektronisches Dokumentenmanagement durch konzerneigene VermittlungsgesellschaftUnbegründete verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Wiedereingliederung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 1689/13

DRsp Nr. 2014/12899

Zumutbarkeit eines Bildschirmarbeitsplatzes bei gesundheitlichen Einschränkungen Unzumutbare Zuweisung einer Integrationsbeschäftigung als "Mitarbeiter elektronisches Dokumentenmanagement" durch konzerneigene Vermittlungsgesellschaft Unbegründete verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Wiedereingliederung

1. Für die Zumutbarkeit einer Integrationsbeschäftigung nach dem DB VermittlungTV ist neben den im Tarifvertrag ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien auch die gesundheitliche Eignung ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung. 2. Zur beruflichen Neuorientierung Beschäftigte sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach dem DB VermittlungTV nicht verpflichtet, eine Integrationsbeschäftigung anzunehmen, für die sie gesundheitlich nicht geeignet sind. 3. Ist eine Tätigkeit am Bildschirm nur stundenweise möglich, sind nur echte Mischtätigkeiten zumutbar, bei denen sich Tätigkeiten unter Verwendung eines Bildschirms in regelmäßigen, nicht zu lang bemessenen Zeitabständen mit solchen Tätigkeiten abwechseln, die keinen Bildschirm erfordern. Die Einräumung zusätzlicher Bildschirmpausen genügt nicht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2013 - 38 Ca 4090/13 verbunden mit 23 Ca 6241/13 - abgeändert: