I. Die Beschwerde hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2019, mit dem die Antragstellerin zur Auskunft nach §§ 3 Abs. 8, 5 Nr. 4 FPStatG verpflichtet wurde, mit der Begründung offener Erfolgsaussichten abgelehnt. Hierbei hat es die Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Markt- oder Nichtmarktproduzenten handelt, für offen erachtet und in der daraufhin vorzunehmenden Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin entschieden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|