OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.03.2021
3 M 263/20
Normen:
FPStatG § 3 Abs. 8; FPStatG § 5 Nr. 4; SGB IX § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 47/20

Zuordnung einer institutionellen Einheit als Hilfsbetrieb des Staates (hier: Leistungserbringer für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen); Wettbewerb im Bereich beruflicher Rehabilitationsleistungen hinsichtlich Marktbestimmtheit eines Berufsförderungswerks

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 3 M 263/20

DRsp Nr. 2021/6711

Zuordnung einer institutionellen Einheit als Hilfsbetrieb des Staates (hier: Leistungserbringer für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen); Wettbewerb im Bereich beruflicher Rehabilitationsleistungen hinsichtlich Marktbestimmtheit eines Berufsförderungswerks

Normenkette:

FPStatG § 3 Abs. 8; FPStatG § 5 Nr. 4; SGB IX § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4;

Gründe

I. Die Beschwerde hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2019, mit dem die Antragstellerin zur Auskunft nach §§ 3 Abs. 8, 5 Nr. 4 FPStatG verpflichtet wurde, mit der Begründung offener Erfolgsaussichten abgelehnt. Hierbei hat es die Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Markt- oder Nichtmarktproduzenten handelt, für offen erachtet und in der daraufhin vorzunehmenden Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin entschieden.