OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2021
20 A 3903/19.PVL
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 105/18

Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen 20 A 3903/19.PVL

DRsp Nr. 2021/18689

Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache

Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe derselben Autobahnpolizeiwache ist keine Umsetzung und unterliegt als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten entstand im Jahre 2017 Streit über die Mitbestimmungspflichtigkeit eines Dienstgruppenwechsels von Polizeivollzugsbeamten innerhalb der Autobahnpolizeiwache I. .

Die Autobahnpolizeiwache I. gehört organisatorisch zur Verkehrsinspektion 3 der Direktion Verkehr des Beteiligten. Bei dieser Wache sind fünf Dienstgruppen gebildet. Aufgabe einer Dienstgruppe ist die Verrichtung des Streifendienstes zu allen Zeiten im Wechselschichtdienst. Zu einer Dienstgruppe gehören mindestens drei, bei großen Inspektionen bis circa 30 Beschäftigte.