LSG Sachsen - Urteil vom 13.11.2018
L 4 KN 130/16
Normen:
SGB VI § 133 Nr. 2; SGB VI § 134 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 11; SGB VI § 134 Abs. 5; BetrVG § 38; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 1083/11

Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen RentenversicherungAnforderungen an die Anerkennung sog. Katalogarbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 SGB VIKeine Berücksichtigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

LSG Sachsen, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen L 4 KN 130/16

DRsp Nr. 2019/755

Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Anerkennung sog. Katalogarbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 SGB VI Keine Berücksichtigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender verrichtet keine Arbeiten, die von den Katalogdefinitionen des § 134 Abs. 4 SGB VI erfasst und ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend waren wie Tätigkeiten unter Tage.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 133 Nr. 2; SGB VI § 134 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 11; SGB VI § 134 Abs. 5; BetrVG § 38; BetrVG § 78;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Z ...- (Y ... X ... GmbH) in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2003 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.